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Fragen zum Jugendamt

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Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.

© Mathias Albrecht / 15.12.2000

Auftrag zum 15.12.2000

Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Gesetze, Bestimmungen oder Richtlinien regeln den Anspruch auf einen Kita-Platz?

Der Anspruch auf einen Kindertagesstättenplatz ergibt sich aus Art. 6 des Grundgesetzes. Im Land Brandenburg ist dieser Anspruch verfassungsrechtlich im Art. 27 Abs. 7 der Landesverfassung festgeschrieben und durch das Gesetz über Kindertagesstätten (KitaG) geregelt. Weitere Regelungen sind im SGB VIII, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 22 ff. KJHG), zu finden.

Das neugefasste Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg regelt die Anspruchsvoraussetzungen auf einen Kita-Platz. Gemäß § 1 II KitaG haben Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zur Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten. Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr und Kinder der 5. und 6. Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht.

2. Welche Gesetze ... bestimmen die Berechnung der Kita-Gebühr?

Die Erhebung der Kita-Gebühr ist im § 90 I Nr. 3 KJHG festgelegt. Näheres wird durch Landesrecht bestimmt. Vorschriften zur Berechnung ergeben sich aus dem Kindertagesstättengesetz und der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Brandenburg. Das Recht zur Erhebung der Gebühren durch die Stadt Brandenburg ist im Kommunalabgabengesetz (KAG), §§ 4, 6 KAG, geregelt.

Bei der Berechnung wird gemäß §17 II KitaG das Elterneinkommen, das Alter und die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder zugrunde gelegt. Dadurch werden die Gebühren sozialverträglich gestaltet. Zur Zeit wird die Benutzungs- und Gebührensatzung überarbeitet und eine neue Staffelung der Elternbeiträge entworfen. Für die Anrechnung unterhaltsberechtigter Kinder gelten die Bestimmungen des BGB (§1602 I BGB).

3. Nennen Sie die Inhalte eines Kostenfestsetzungsbescheides?

- erlassende Behörde mit Anschrift (§ 37 III VwVfG) - erkennbar im Briefkopf

- Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten (§ 37 III VwVfG) -> kann bei Bescheiden, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurden, entfallen (§ 37 IV VwVfG)

- Verfügungsadressat mit Name und Anschrift

- Haupt- und Nebenentscheidungen sowie die Kostenentscheidung

- Begründung des Verwaltungsaktes (§ 39 I VwVfG)

  • tatsächliche Gründe (Sachverhalt)
  • rechtliche Gründe (Rechtsgrundlagen)
  • bei Ermessensentscheidungen auch die Ermessensgesichtspunkte

- Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 I VwGO)

  • Art des Rechtsbehelfs (z. B. Widerspruch, Klage)
  • Behörde/Gericht, bei der/dem der Rechtsbehelf einzulegen ist
  • Sitz (Adresse) der Behörde/des Gerichts
  • Frist - regelmäßig ein Monat
  • Form des Rechtsbehelfs

- zusätzlich: Bankverbindungen, Hinweise, Empfehlungen oder Informationsquellen

Für den gesamten Inhalt des Bescheides gilt der Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 37 I VwVfG.

4. Trägt die Kommune alle Ausgaben für die Betreuung der Kinder in Einrichtungen?

Die Kommune trägt nicht alle Ausgaben für die Betreuung der Kinder in Einrichtungen. Gemäß § 90 I Nr. 3 KJHG, § 17 I KitaG und der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Brandenburg haben die Erziehungsberechtigten Gebühren zu den Betriebskosten der Tagesstätten zu entrichten. Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen zahlen die Eltern zusätzlich ein Essengeld in Höhe der durchschnittlichen ersparten Eigenaufwendungen. Für Kinder aus anderen Gemeinden erhält die Stadt einen Kostenausgleich (§ 16 IV KitaG).

Zusätzlich zahlt das Land zweckgebunden einen Beitrag zur Finanzierung der Kindertagesstätten (§ 16 VI KitaG).

5. Warum wird eine Postzustellungsurkunde versandt?

Verwaltungsakte sind empfangsbedürftige Willenserklärungen der Behörde. Von "Empfangen" des Willens kann man nur sprechen, wenn der Adressat in der Lage ist, die Regelung der Behörde wahrzunehmen und zu erkennen. Bei schriftlichen Verwaltungsakten genügt das Zugehen (§ 130 BGB) des Bescheides. Erst mit der Bekanntgabe erhält die beabsichtigte Regelung Außenwirkung und wird zum Verwaltungsakt. Für viele Verwaltungsakte ist der Bekanntgabezeitpunkt von entscheidener Bedeutung. Beim einfachen Postversand ist dieser nicht oder nur schwer zu beweisen. Deshalb werden wichtige bzw. bedeutungsvollere Vorgänge zugestellt, d. h. die in gesetzlicher Form ausgeführte und beurkundete Übergabe eines Schriftstücks. Festgelegt ist die Zustellung im Verwaltungszustellungsgesetz.

Eine Zustellungsart ist der Postzustellungsauftrag (§ 3 VwZG). Der Postzusteller beurkundet die Übergabe. Dabei erhält die ausstellende Behörde mit der Postzustellungsurkunde (PZU) einen exakten Zustellungsbeweis (Zeitpunkt und Art der Übergabe). Trifft der Postzusteller den Adressat nicht an, wird ersatzweise oder durch Niederlegung zugestellt. Der Verwaltungsakt gilt zum beurkundeten Zustellungszeitpunkt als bekannt gegeben.

6. Wie können offene Forderungen von den Kostenbeitragspflichtigen durchgesetzt werden?

Die Durchsetzung offener Forderungen erfolgt durch:

- nach Überschreitung der Zahlungsfrist um mehr als zwei Wochen:

Mahnung durch die Stadtkasse Brandenburg mit Zahlungsfrist von 14 Tagen (§ 259 AO, Zahlungsfrist eine Woche), Mahngebühren und Säumniszuschläge ergeben sich aus § 240 AO und § 2 Bbg KostO

- nach Überschreitung der Mahnfrist um mehr als 5 Tage:

Androhung der Vollstreckung, Vollstreckung durch den Vollstreckungsbeamten der Stadtkasse in das bewegliche Vermögen (§ 281 I AO) und Pfändung von Geldforderungen (§ 309 I AO) des Kostenbeitragspflichtigen nach § 263 AO kann auch gegen den Ehegatten vollstreckt werden (auch gegen Nießbraucher und Erben §§ 264, 265 AO).

 

 

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Publiziert am: Donnerstag, 27. Juli 2006 (138 mal gelesen)
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