© Mathias Albrecht / 15.12.2000
Auftrag zum 15.12.2000
Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Gesetze, Bestimmungen oder Richtlinien regeln
den Anspruch auf einen Kita-Platz?
Der Anspruch auf einen Kindertagesstättenplatz ergibt sich
aus Art. 6 des Grundgesetzes. Im Land Brandenburg ist dieser Anspruch
verfassungsrechtlich im Art. 27 Abs. 7 der
Landesverfassung festgeschrieben und durch das Gesetz über
Kindertagesstätten (KitaG) geregelt. Weitere Regelungen sind
im SGB VIII, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 22 ff. KJHG), zu finden.
Das neugefasste Kindertagesstättengesetz des Landes
Brandenburg regelt die Anspruchsvoraussetzungen auf einen Kita-Platz. Gemäß § 1
II KitaG haben Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zur Versetzung in die 5.
Schuljahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und
Versorgung in Kindertagesstätten. Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr und
Kinder der 5. und 6. Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre
familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche
Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und
Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung
erforderlich macht.
2. Welche Gesetze ... bestimmen die Berechnung der
Kita-Gebühr?
Die Erhebung der Kita-Gebühr ist im § 90 I Nr. 3 KJHG
festgelegt. Näheres wird durch Landesrecht bestimmt. Vorschriften zur Berechnung
ergeben sich aus dem Kindertagesstättengesetz und der Benutzungs- und
Gebührensatzung der Stadt Brandenburg. Das Recht zur
Erhebung der Gebühren durch die Stadt Brandenburg ist im Kommunalabgabengesetz (KAG),
§§ 4, 6 KAG, geregelt.
Bei der Berechnung wird gemäß §17 II KitaG das
Elterneinkommen, das Alter und die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder
zugrunde gelegt. Dadurch werden die Gebühren sozialverträglich gestaltet. Zur
Zeit wird die Benutzungs- und Gebührensatzung überarbeitet und eine neue
Staffelung der Elternbeiträge entworfen. Für die Anrechnung
unterhaltsberechtigter Kinder gelten die Bestimmungen des BGB
(§1602 I BGB).
3. Nennen Sie die Inhalte eines
Kostenfestsetzungsbescheides?
- erlassende Behörde mit Anschrift (§ 37 III VwVfG) -
erkennbar im Briefkopf
- Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters,
seines Vertreters oder seines Beauftragten (§ 37 III VwVfG) -> kann bei
Bescheiden, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurden, entfallen
(§ 37 IV VwVfG)
- Verfügungsadressat mit Name und Anschrift
- Haupt- und Nebenentscheidungen sowie die
Kostenentscheidung
- Begründung des Verwaltungsaktes (§ 39 I VwVfG)
- tatsächliche Gründe (Sachverhalt)
- rechtliche Gründe (Rechtsgrundlagen)
- bei Ermessensentscheidungen auch die
Ermessensgesichtspunkte
- Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 I VwGO)
- Art des Rechtsbehelfs (z. B. Widerspruch, Klage)
- Behörde/Gericht, bei der/dem der Rechtsbehelf
einzulegen ist
- Sitz (Adresse) der Behörde/des Gerichts
- Frist - regelmäßig ein Monat
- Form des Rechtsbehelfs
- zusätzlich: Bankverbindungen, Hinweise, Empfehlungen
oder Informationsquellen
Für den gesamten Inhalt des Bescheides gilt der
Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 37 I VwVfG.
4. Trägt die Kommune alle Ausgaben für die Betreuung
der Kinder in Einrichtungen?
Die Kommune trägt nicht alle Ausgaben für die Betreuung
der Kinder in Einrichtungen. Gemäß § 90 I Nr. 3 KJHG, § 17 I KitaG und der
Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Brandenburg haben die
Erziehungsberechtigten Gebühren zu den Betriebskosten der Tagesstätten zu
entrichten. Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen zahlen die Eltern
zusätzlich ein Essengeld in Höhe der durchschnittlichen ersparten
Eigenaufwendungen. Für Kinder aus anderen Gemeinden erhält die Stadt
einen Kostenausgleich (§ 16 IV KitaG).
Zusätzlich zahlt das Land zweckgebunden einen Beitrag zur
Finanzierung der Kindertagesstätten (§ 16 VI KitaG).
5. Warum wird eine Postzustellungsurkunde versandt?
Verwaltungsakte sind empfangsbedürftige Willenserklärungen
der Behörde. Von "Empfangen" des Willens kann man nur sprechen, wenn der
Adressat in der Lage ist, die Regelung der Behörde wahrzunehmen und zu erkennen.
Bei schriftlichen Verwaltungsakten genügt das Zugehen (§ 130 BGB) des
Bescheides. Erst mit der Bekanntgabe erhält die beabsichtigte Regelung
Außenwirkung und wird zum Verwaltungsakt. Für viele Verwaltungsakte ist der
Bekanntgabezeitpunkt von entscheidener Bedeutung. Beim einfachen Postversand ist
dieser nicht oder nur schwer zu beweisen. Deshalb werden wichtige bzw.
bedeutungsvollere Vorgänge zugestellt, d. h. die in gesetzlicher Form
ausgeführte und beurkundete Übergabe eines Schriftstücks. Festgelegt ist die
Zustellung im Verwaltungszustellungsgesetz.
Eine Zustellungsart ist der Postzustellungsauftrag (§ 3
VwZG). Der Postzusteller beurkundet die Übergabe. Dabei erhält die ausstellende
Behörde mit der Postzustellungsurkunde (PZU) einen exakten Zustellungsbeweis
(Zeitpunkt und Art der Übergabe). Trifft der Postzusteller den Adressat
nicht an, wird ersatzweise oder durch Niederlegung zugestellt. Der
Verwaltungsakt gilt zum beurkundeten Zustellungszeitpunkt als bekannt gegeben.
6. Wie können offene Forderungen von den
Kostenbeitragspflichtigen durchgesetzt werden?
Die Durchsetzung offener Forderungen erfolgt durch:
- nach Überschreitung der Zahlungsfrist um mehr als zwei
Wochen:
Mahnung durch die Stadtkasse Brandenburg mit Zahlungsfrist
von 14 Tagen (§ 259 AO, Zahlungsfrist eine Woche),
Mahngebühren und Säumniszuschläge ergeben sich aus § 240 AO und § 2 Bbg KostO
- nach Überschreitung der Mahnfrist um mehr als 5 Tage:
Androhung der Vollstreckung, Vollstreckung durch den
Vollstreckungsbeamten der Stadtkasse in das bewegliche Vermögen (§ 281 I AO) und
Pfändung von Geldforderungen (§ 309 I AO) des Kostenbeitragspflichtigen
nach § 263 AO kann auch gegen den Ehegatten vollstreckt
werden (auch gegen Nießbraucher und Erben §§ 264, 265
AO).