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Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

Die verwinkelte Diskothek

Creative Commons License


Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.

© Mathias Albrecht / 09.12.2002

 

"Die verwinkelte Diskothek"

Sachverhalt:

Bruno Rausch betreibt in Bonn seit dem 15.07.1998 die Schankwirtschaft mit Diskothek "Blow up", die vorwiegend von Jugendlichen und Studenten besucht wird. Polizeiliche Ermittlungen ergeben, dass das Lokal sich im Laufe des Jahres 2001 zu einem weithin bekannten Umschlagplatz für Rauschgiftkonsumenten und -händler entwickelt hat. Dies ist dem Gastwirt bekannt. Dabei sind die verwinkelten Räumlichkeiten, die ungewöhnlich schwache Beleuchtung und die ständige, laute Musik in der Diskothek günstige Bedingungen für den unauffälligen Handel mit Drogen.

Bei der Anhörung am 24.05.2001 erklärt Rausch, gedämpfte Beleuchtung und laute Musik gehörten zum modernen Typ einer Diskothek und seien nicht verboten. Wenn die Polizei mit dem Rauschgiftproblem nicht fertig werde, sei das nicht Sache der Gastwirte. Er sei kein "Polizeispitzel". Von ihm könne nicht erwartet werden, dass er seine Gäste ständig überwache. Die Verfolgung von Straftaten sei Angelegenheit der Polizei. Er denke nicht daran, den Charakter seines Betriebes zu ändern.

Als eine Woche später die Kriminalpolizei im "Blow up" ein Haschisch-Päckchen beschlagnahmt, entzieht die zuständige Ordnungsbehörde am 03.06.2001 dem Rausch die Erlaubnis zur Führung einer Gaststätte.

Aufgabe:

Entwerfen Sie den Bescheid der Ordnungsbehörde!

 

Lösungsvorschlag:

Stadt Bonn

- Der Oberbürgermeister -

Postanschrift: Stadtverwaltung Bonn, ...

 

 

 

 

Ihre Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft mit Diskothek "Blow up"

 

Sehr geehrter Herr Rausch,

für die Ihnen am 15.07.1998 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft mit Diskothek "Blow up" erlasse ich folgende

V E R F Ü G U N G

1. Die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft mit Diskothek "Blow up" wird gemäß § 15 Absatz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) widerrufen. Sie haben den Betrieb der genannten Schankwirtschaft bis zum 10.06.2001 einzustellen.

2. Es wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

3. Sollten Sie den Betrieb der Schankwirtschaft bis zum genannten Termin nicht eingestellt haben, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 4000,00 € festgesetzt.

Begründung:

Polizeiliche Ermittlungen haben ergeben, dass in Ihrer Diskothek "Blow up" mit Rauschgift gehandelt wird. Die verwinkelten Räumlichkeiten, schwache Beleuchtung und ständige, laute Musik bieten Rauschgiftkonsumenten und -händlern günstige Bedingungen für den Rauschgifthandel. Die Diskothek wird vorwiegend von Jugendlichen und Studenten besucht.

Bei der Anhörung am 24.05.2001 erklärten Sie, dass diese örtlichen Gegebenheiten zum modernen Typ einer Diskothek gehören und das Rauschgiftproblem nicht Sache der Gastwirte sei, sondern Aufgabe der Polizei, und eine ständige Überwachung der Gäste von Ihnen nicht verlangt werden könne. Der Rauschgifthandel ist Ihnen bekannt.

Eine Woche nach der Anhörung hat die Kriminalpolizei ein Haschisch-Päkchen im "Blow up" beschlagnahmt.

Der Widerruf beruht auf § 15 Absatz 2 des Gaststättengesetzes (GastG). Danach ist die Erlaubnis zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhält.

Sie besitzen diese erforderliche Zuverlässigkeit nicht, da Sie Ihre Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Polizei zum Schutz der meist jugendlichen Gäste und die Vorschriften zum Jugendschutz, die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit, nicht eingehalten haben. Dieser Umstand würde eine Versagung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen. Die Erlaubnis ist somit zu entziehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Sie ist aus überwiegendem öffentlichen Interesse notwendig, um eine aufschiebende Wirkung eines eventuell eingelegten Widerspruchs zu verhindern.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bonn, (Postanschrift), Widerspruch einlegen. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie beim Verwaltungsgericht Bonn, (Postanschrift), beantragen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Hochachtungsvoll

i. A.

Sachbearbeiter

 

 


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Publiziert am: Donnerstag, 27. Juli 2006 (282 mal gelesen)
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