© Mathias Albrecht / 09.12.2002
"Die verwinkelte Diskothek"
Sachverhalt:
Bruno Rausch betreibt in Bonn seit dem 15.07.1998
die Schankwirtschaft mit Diskothek "Blow up", die vorwiegend von Jugendlichen
und Studenten besucht wird. Polizeiliche Ermittlungen ergeben, dass das Lokal
sich im Laufe des Jahres 2001 zu einem weithin bekannten Umschlagplatz für
Rauschgiftkonsumenten und -händler entwickelt hat. Dies ist dem Gastwirt
bekannt. Dabei sind die verwinkelten Räumlichkeiten, die ungewöhnlich schwache
Beleuchtung und die ständige, laute Musik in der Diskothek günstige Bedingungen
für den unauffälligen Handel mit Drogen.
Bei der Anhörung am 24.05.2001 erklärt Rausch,
gedämpfte Beleuchtung und laute Musik gehörten zum modernen Typ einer Diskothek
und seien nicht verboten. Wenn die Polizei mit dem Rauschgiftproblem nicht
fertig werde, sei das nicht Sache der Gastwirte. Er sei kein "Polizeispitzel".
Von ihm könne nicht erwartet werden, dass er seine Gäste ständig überwache. Die
Verfolgung von Straftaten sei Angelegenheit der Polizei. Er denke nicht daran,
den Charakter seines Betriebes zu ändern.
Als eine Woche später die Kriminalpolizei im "Blow
up" ein Haschisch-Päckchen beschlagnahmt, entzieht die zuständige
Ordnungsbehörde am 03.06.2001 dem Rausch die Erlaubnis zur Führung einer
Gaststätte.
Aufgabe:
Entwerfen Sie den Bescheid der Ordnungsbehörde!
Lösungsvorschlag:
Stadt Bonn
- Der Oberbürgermeister -
Postanschrift: Stadtverwaltung Bonn, ...
Ihre Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft mit
Diskothek "Blow up"
Sehr geehrter Herr Rausch,
für die Ihnen am 15.07.1998 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der
Schankwirtschaft mit Diskothek "Blow up" erlasse ich folgende
V E R F Ü G U N G
1. Die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft mit
Diskothek "Blow up" wird gemäß § 15 Absatz 2 des Gaststättengesetzes (GastG)
widerrufen. Sie haben den Betrieb der genannten Schankwirtschaft bis zum
10.06.2001 einzustellen.
2. Es wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
3. Sollten Sie den Betrieb der Schankwirtschaft bis zum
genannten Termin nicht eingestellt haben, wird ein
Zwangsgeld in Höhe von 4000,00 € festgesetzt.
Begründung:
Polizeiliche Ermittlungen haben ergeben, dass in Ihrer
Diskothek "Blow up" mit Rauschgift gehandelt wird. Die verwinkelten
Räumlichkeiten, schwache Beleuchtung und ständige, laute Musik bieten
Rauschgiftkonsumenten und -händlern günstige Bedingungen für den
Rauschgifthandel. Die Diskothek wird vorwiegend von Jugendlichen und Studenten
besucht.
Bei der Anhörung am 24.05.2001 erklärten Sie, dass diese
örtlichen Gegebenheiten zum modernen Typ einer Diskothek gehören und das
Rauschgiftproblem nicht Sache der Gastwirte sei, sondern Aufgabe der Polizei,
und eine ständige Überwachung der Gäste von Ihnen nicht verlangt werden könne.
Der Rauschgifthandel ist Ihnen bekannt.
Eine Woche nach der Anhörung hat die Kriminalpolizei ein
Haschisch-Päkchen im "Blow up" beschlagnahmt.
Der Widerruf beruht auf § 15 Absatz 2 des Gaststättengesetzes
(GastG). Danach ist die Erlaubnis zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen
eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 GastG
rechtfertigen würden. Nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu
versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die
für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer die Vorschriften
des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits-
oder Jugendschutzes nicht einhält.
Sie besitzen diese erforderliche Zuverlässigkeit nicht, da Sie
Ihre Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Polizei zum
Schutz der meist jugendlichen Gäste und die Vorschriften zum Jugendschutz, die
Abwehr von Gefahren für die Gesundheit, nicht eingehalten haben. Dieser Umstand
würde eine Versagung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen.
Die Erlaubnis ist somit zu entziehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Sie ist aus überwiegendem öffentlichen Interesse notwendig,
um eine aufschiebende Wirkung eines eventuell eingelegten Widerspruchs zu
verhindern.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach
der Zustellung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der
Stadtverwaltung Bonn, (Postanschrift), Widerspruch einlegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie beim
Verwaltungsgericht Bonn, (Postanschrift),
beantragen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Hochachtungsvoll
i. A.
Sachbearbeiter