© Mathias Albrecht / 13.09.2002
Sozialversicherung
Beiliegend erhalten Sie Broschüren der
Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) und der AOK, ein Informationsblatt über die
SV-Rechengrößen ab 01.01.2002 sowie das SGB.
Studieren Sie die Unterlagen der Krankenkassen
und machen Sie sich vertraut mit den verschiedenen Themen.
Beantworten Sie bitte nachfolgende Aufgaben.
1. Mitgliedschaft
Wie entsteht, wann beginnt und wann endet die
Mitgliedschaft?
Was bedeutet der Begriff Wahlrecht?
2.
Versicherungspflicht
Für welche(n) Personenkreis(e) besteht
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, wann beginnt und wann endet sie?
3.
Zweige der Sozialversicherung
Welche SV-Zweige gibt es?
Wie hoch ist der jeweilige Beitragsbemessungssatz
zum Stichtag 01.01.2002 für AN und AG, wenn Sie bei der GEK oder bei der AOK
versichert wären?
4.
Versicherungsfreiheit
Wann besteht für AN Versicherungsfreiheit in der
Sozialversicherung?
Wann besteht Versicherungsfreiheit in der
Kranken- und Pflegeversicherung, wann in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung?
5. Beitragsbemessungsgrenze
Was bedeutet dieser Begriff?
Wie hoch sind die jeweiligen Bemessungsgrenzen
für das Jahr 2002?
Berechnen Sie den KV-Beitrag und RV-Beitrag eines
in den neuen Bundesländern bei der GEK versicherten Angestellten, wenn dessen
Bruttobezüge monatlich 3740 EUR betragen!
6. Geringfügige
Beschäftigungen
Worin unterscheiden sich geringfügig entlohnte
und kurzfristige Beschäftigungen?
Wie sind sie sozialversicherungsrechtlich zu
beurteilen?
7. Entgeltfortzahlung,
Krankengeld, Krankengeldzuschuß
Welche Leistungen werden durch wen und wie lange
bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt?
8. Versicherungsträger
Welche Träger der Versicherungen gibt es in
Deutschland?
Sozialversicherung
1. Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung entsteht bei Versicherungspflichtigen und
Versicherungsberechtigten (freiwillig Versicherte) durch Ausübung des
Wahlrechts für die gewählte Krankenversicherung (KV), z. B. AOK, Ersatzkasse
oder Betriebs- oder Innungskrankenkasse. Man kann der KV auch als
Familienversicherter angehören, ist aber von der Wahlentscheidung des Mitglieds
(Elternteil, Ehepartner) abhängig.
Beginn: nach § 186 SGB V für Versicherungspflichtige mit Eintritt
der Versicherungspflicht (Beginn einer Beschäftigung, bei Bezieher von ALG,
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld mit dem Tag, von dem die Leistung vom
Arbeitsamt bezogen wird)
nach § 188 SGB V für freiwillig Versicherte
mit dem Tag des Beitritts zur Krankenkasse, für Versicherungsberechtigte nach §
9 Abs. 1 und 2 SGB V mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht oder mit dem Ende der Versicherungspflicht nach § 10 SGB V
(Familienversicherung)
Ende: nach § 190 SGB V für
Versicherungspflichtige mit dem Tod des Mitglieds, für
versicherungspflichtig Beschäftigte mit Ablauf des Tages, an dem das
Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet oder durch andere dort
genannten Beendigungsgründe (bei versicherungspflichtige Studenten, Rentner
etc.)
nach § 191 SGB V für freiwillig Versicherte
mit dem Tod des Mitglieds, oder Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, oder mit dem
Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für 2 Monate die fälligen Beiträge trotz
Hinweise auf die Folgen nicht entrichtet wurden, oder mit dem Ablauf des
übernächsten Kalendermonats nach Austrittserklärung durch das Mitglied (anderer
Zeitpunkt durch Satzung der KV möglich)
Wahlrecht: Änderung des Wahlrechts zum
01.01.2002 (Angleichung der Wahlrechte der Versicherungspflichtigen und der
freiwillig Versicherten) Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) und
Versicherungsberechtigte (freiwillig Versicherte, § 9 SGB V) können ihre
Krankenkasse unter den Voraussetzungen nach §§ 173 -176 SGB V frei wählen:
- wählbar sind die AOK des Beschäftigungs- oder
Wohnortes, jede Ersatzkasse, Betriebs- oder Innungskrankenkasse (unter
Beachtung der Kassenzuständigkeit) unter bestimmten Voraussetzungen die
Bundesknappschaft und die Seekasse
- Kündigung jederzeit zum Ablauf des
übernächsten Monats möglich
- Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung
bleibt bestehen
- Bindung an Wahlentscheidung für 18 Monate
- Wahlrecht nach Vollendung des 15. Lebensjahres
- gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft
nicht ablehnen
- Familienversicherte haben bei Aufnahme einer
Beschäftigung ein sofortiges Wahlrecht (z. B. Azubis)
2.
Versicherungspflicht:
Nach § 2 (1) SGB IV umfasst die
Sozialversicherung Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung
(Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger
Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.
Hauptsächlich von der Versicherungspflicht nach Maßgabe der besonderen
Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige betroffen sind Personen, die
gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind ->§ 2 (2)
SGB IV, wie Arbeitnehmer und Angestellte (Ausnahme: versicherungsfreie
Beschäftigungsverhältnisse) und Auszubildende. Zum Personenkreis der
Pflichtversicherten gehören weiterhin: pflichtversicherte Rentner und Studenten,
Bezieher von Leistungen nach dem AFG (Arbeitslosengeld etc.), Landwirte, etc.
Nicht zu diesem Personenkreis gehören und
von der Sozialversicherung ausgeschlossen sind: Richter, Beamte,
Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit. Für diesen Personenkreis gilt das
"Alimentationsprinzip", da ein Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn besteht,
der eine Fürsorge- und Versorgungspflicht zu erfüllen hat.
Für die Versicherungspflicht können die Höhe des
Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit von Bedeutung sein (z. B.
geringfügig Beschäftigte). In der Krankenversicherung besteht
Versicherungspflicht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 75% der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der alten Bundesländer nicht
übersteigt.
Beginn: für Beschäftigte mit der
Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses (eingeschlossen sind auch
arbeitsfreie Tage, wie Samstag, Sonn- und Feiertag) oder mit dem Tag nach dem
Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen
mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht
erfüllt sind. -> § 24 (2) SGB III
Ende: für Beschäftigte mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
i. d. R . letzter Arbeitstag, bis zum letzten Tag der Entgeltzahlung (Resturlaub
etc.) und beim Ende durch das Insolvenzverfahren bis zum rechtlichen Ende des
Arbeitsverhältnisses oder vor dem Tag des Eintritts der Versicherungsfreiheit,
für sonstige Versicherungspflichtige mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für
die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren -> § 24 (4) SGB III
Neuer Versicherungsschutz durch: neues Arbeitsverhältnis,
Familienversicherung, freiwillige Versicherung, Leistung des Arbeitsamtes
3.
Zweige der Sozialversicherung:
Die "fünf Säulen" der Sozialversicherung sind:
- Krankenversicherung (KV)
- Pflegeversicherung (PV)
- Rentenversicherung (RV)
- Arbeitslosenversicherung (AV)
- Unfallversicherung (UV)
Die Aufwendungen zur Sozialversicherung werden im
wesentlichen durch Beiträge gedeckt (Rechtsgrundlage § 20 SGB IV). Die Beiträge
zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom
Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) jeweils zur Hälfte getragen. Die Beiträge
zur Unfallversicherung werden vom AG oder vom Träger der Einrichtung, bei
Kinder, Schülern und Studenten durch das Land bzw. die Gemeinden übernommen. In
Sachsen werden die Beiträge zur Pflegeversicherung vom AN alleine getragen -> §
58 (3) SGB XI, da hier kein Feiertag zur Finanzierung gestrichen wurde -> § 58
(2) SGB XI. Die Beitragssätze für die KV bestimmen die Krankenkassen durch
Satzung gemäß § 241 SGB V selbst und sind dadurch unterschiedlich hoch.
| |
Beitragssatz |
Rechtsgrundlage |
Träger der Beiträge |
Rechtsgrundlage |
|
GEK |
13,9 %
|
§ 241 SGB V
|
AN/AG je zur
Hälfte |
§ 249 (1) SGB
V |
|
AOK |
14,5 %
|
§ 241 SGB V
|
AN/AG je zur
Hälfte |
§ 249 (1) SGB
V |
|
PV |
1,7 %
|
§ 55 (1) SGB
XI |
AN/AG je zur
Hälfte |
§ 58 (1) SGB
XI |
|
RV |
19,1 %
|
§ 158 (1) SGB
VI |
AN/AG je zur
Hälfte |
§ 168 (1) SGB
VI |
|
AV |
6,5 %
|
§ 341 (2) SGB
III |
AN/AG je zur
Hälfte |
§ 346 (1) SGB
III |
|
UV |
Umlage
|
§§ 152 ff SGB
VII |
AG |
§ 150 (1) SGB
VII |
Beitragsbemessungsgrundlage ist das
Bruttoeinkommen der Arbeitnehmer. Der Beitragsbemessungssatz ist die Summe aller
Beitragsanteile für die KV, PV, AV und RV.
Für den Stichtag 01.01.2002 ergeben sich folgende
Beitragsbemessungssätze:
-> versichert bei der GEK: 20,6 % jeweils für AG
und AN
-> versichert bei der AOK: 20,9 % jeweils für AG
und AN
4.
Versicherungsfreiheit:
Grundsätzlich versicherungspflichtig in der
Sozialversicherung ist, wer als Angestellter oder Arbeiter gegen Entgelt
beschäftigt ist. Ausgenommen sind nur Personen bzw. Beschäftigungen, die die
Voraussetzungen für die gesetzlich geregelte Versicherungsfreiheit erfüllen. Für
die Pflegeversicherung gelten die Vorschriften der Krankenversicherung (§§ 1
(2), 20 (1) SGB XI). Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, eine private
Pflegeversicherung abzuschließen (wie Beamte etc.)
Folgende Übersicht soll die gesetzlich
geregelte Versicherungsfreiheit darstellen:
|
Versicherungsfrei |
KV |
PV |
AV |
RV |
| geringfügig
Beschäftigte |
ja
§ 7 SGB V |
wie KV |
ja
§ 27 (2) SGB III |
ja
§ 5 (2) Nr. 1 SGB VI |
| Arbeiter
und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75% der
Beitragsbemessungsgrenze der RV der alten Bundesländer übersteigt
|
ja
§ 6 (1) Nr. 1 SGB V |
wie KV |
|
|
| Beamte,
Richter, Berufssoldaten, Soldaten und gleichgestellte Personen |
ja
§ 6 (1) Nr. 2 SGB V |
wie KV |
ja
§ 27 (1) Nr. 1 SGB III |
ja
§ 5 (1) Nr. 1 SGB VI |
| Studenten,
die während der Dauer des Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
|
ja
§ 6 (1) Nr. 3 SGB V |
wie KV |
ja
§ 27 (4) Nr. 2 SGB III |
ja, aber nur während eines
Praktikums unter den Bedingungen des § 5 (3) SGB VI |
| Schüler
allgemeinbildender Schulen, die nebenbei oder in den Ferien beschäftigt
sind (keine geringfügige Beschäftigung |
|
|
ja
§ 27 (4) Nr. 1 SGB III |
|
| Personen,
die eine Vollrente wegen Alters beziehen |
|
|
ja (ab 65. LJ)
§ 28 Nr. 1 SGB III |
ja
§ 5 (4) Nr. 1 SGB VI |
Für die Versicherungsfreiheit gelten weitere
gesetzliche Regelungen, die in den einzelnen Versicherungszweigen
unterschiedlich sind. Bei bestimmten Personengruppen kann auch auf Antrag
Versicherungsfreiheit gewährt werden (z. B. in der KV bei durch Erhöhung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze beginnende Versicherungspflicht gemäß § 8 (1) Nr. 1
SGB V).
5. Beitragsbemessungsgrenze:
Die Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung werden bei Pflichtversicherten vom Bruttoverdienst
berechnet, die ab einer bestimmten Höhe des Arbeitsentgeltes nicht weiter
ansteigen. Diese Grenze wird als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet. Das
Arbeitsentgelt, das diesen Betrag übersteigt, wird nicht berücksichtigt.
Diese Höhe ist aber unterschiedlich. Die
Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung bestimmt sich nach der
Grenze der Rentenversicherung (§ 341 (4) SGB III). Diese Grenze ist durch § 159
SGB VI in der Rentenversicherung geregelt und in den alten und neuen
Bundesländern unterschiedlich. Die Werte in den neuen Bundesländern ergeben sich
nach § 275a SGB VI.
| |
RV / AV
|
|
2002 |
Ost |
West |
| monatlich |
3750 EUR
|
4500 EUR
|
| jährlich |
45000 EUR
|
54000 EUR
|
Die Beitragsbemessungsgrenze (hier auch
Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt
75 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (§ 223 (3) SGB V,
§ 55 (2) SGB XI) und ist in allen Bundesländern gleich hoch. Wird diese Grenze
überschritten, scheidet der AN aus der Versicherungspflicht aus, die aber als
freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt werden kann.
| |
KV / PV |
|
2002 |
Ost / West |
| monatlich |
3375 EUR |
| jährlich |
40500 EUR |
Bsp.: KV - Beitrag (GEK 13,9 %) bei einem
Bruttoverdienst 3740,00 EUR
errechnet sich nur bis zur Grenze von 3375,00 EUR
13,9 % von 3375,00 EUR = 469,125 EUR / 2 =
234,56 EUR je AN / AG
RV - Beitrag (19,1 %) von 3740,00 EUR
Grenze nicht erreicht
19,1 % von 3740,00 EUR = 714,34 EUR / 2 =
357,17 EUR je AN /AG
6. Geringfügige
Beschäftigungen:
Geringfügige Beschäftigungen werden zwischen
entgeltlicher und zeitlicher Geringfügigkeit unterschieden -> § 8 SGB IV
geringfügig entlohnte Beschäftigung:
Beschäftigung wird weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt und
das Arbeitsentgelt regelmäßig 325 Euro im Monat nicht übersteigt
kurzfristige Beschäftigung: Beschäftigung
ist auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines
Jahres begrenzt und wird nicht berufsmäßig ausgeübt
Geringfügig beschäftigte Personen sind
versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und
Rentenversicherung. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte hat der AG aber
Pauschalbeträge zur Krankenversicherung (10 % des Entgeltes, § 249b SGB V), wenn
eine Versicherung in der gesetzlichen KV besteht, und zur Rentenversicherung (12
% des Entgeltes, gemäß § 168 (1) Nr. 1b SGB VI) zu zahlen.
Nach § 8 (2) SGB IV werden mehrere geringfügige
Beschäftigungen zusammengezählt bzw. mit einer Hauptbeschäftigung
zusammengerechnet. Das hat in der Regel eine Versicherungspflicht für die
geringfügige Beschäftigung zur Folge, jedoch nicht in der
Arbeitslosenversicherung (§ 27 (2) SGB III).
7. Entgeltfortzahlung,
Krankengeld, Krankengeldzuschuss:
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter
Krankheit (Krankheitsfall) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung
bis zu einer Dauer von 6 Wochen (42 Kalendertage) gemäß § 3 (1)
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) - Für Angestellte im öffentlichen Dienst: § 37
(1) BAT-O.
Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen
ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 (3) EFZG). Die Höhe der
Fortzahlung beträgt 100% des bisherigen regelmäßigen Arbeitsentgeltes (§
4 EFZG § 37 (2) BAT-O) und ist vom Arbeitgeber zu zahlen. Für Arbeitslose
gilt § 126 (1) SGB III und sie erhalten bis zu 6 Wochen Leistungsfortzahlung
durch das Arbeitsamt.
Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung haben
Arbeitnehmer bzw. Arbeitslose bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
Krankengeld (§ 44 (1) SGB V). Keinen Anspruch auf Krankengeld
haben:
- Familienversicherte
- Freiwillig Versicherte, die sich ohne
Krankengeldanspruch versichert haben
- Geringfügig Beschäftigte, für die vom AG ein
Pauschalbeitrag gezahlt wird
Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung, die
von der Krankenkasse gezahlt wird. Krankengeld wird wegen derselben Krankheit
längstens für 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von 3 Jahren gezahlt (§ 48
(1) SGB V). Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßig erzielten
Arbeitsentgeltes und ist beitragspflichtig zur Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge bei Arbeitslosen wird von der
Krankenkasse allein getragen.
Für bestimmte Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber
freiwillig oder aufgrund eines Tarifvertrages zum Krankengeld der Krankenkasse
einen Krankengeldzuschuss. Für Angestellte des öffentlichen Dienstes
bemisst sich der Zuschuss nach § 37 Abs. 3 - 9 BAT-O. Die Höhe ergibt sich aus
dem Unterschiedsbetrag zwischen der Barleistung des Krankengeldes und der
Nettourlaubsvergütung (§ 37 (8) BAT-O). Die Dauer der Zahlung richtet sich nach
der Beschäftigungszeit:
- von mehr als einem Jahr bis zum Ende der 13.
Woche
- von mehr als drei Jahren bis zum Ende der 26.
Woche (§ 37 (4) BAT-O) seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Somit muss der Angestellte mehr als ein Jahr
beschäftigt sein, um einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss zu haben.
8. Versicherungsträger:
Die Aufgaben der Sozialversicherung werden von
den Versicherungsträgern wahrgenommen (§§ 29 - 90 SGB IV).
- Krankenversicherung: Träger sind die
Krankenkassen (§ 4 SGB V), wie Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen, Ersatzkassen, Bundesknappschaft, Innungskrankenkassen
- Pflegeversicherung: Träger sind die bei
den Krankenkassen angesiedelten Pflegekassen (§ 46 (I) SGB XI)
- Rentenversicherung: Träger für die
Rentenversicherung der Arbeiter sind die Landesversicherungsanstalten (LVA),
die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse (§ 127 SGB VI)
- Träger der Rentenversicherung der Angestellten
ist die BfA in Berlin (§ 132 SGB VI)
- Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung ist die Bundesknappschaft in Bochum (§ 136 SGB VI)
- Arbeitslosenversicherung: Träger ist
die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg (§ 367 SGB III)
- Unfallversicherung: Träger sind die
Berufsgenossenschaften, der Bund, die Eisenbahnunfallkasse, die Unfallkassen
der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der
Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen (§ 114 SGB VII)