© Mathias Albrecht / 19.09.2002
Sachverhalt:
Herr D. Eilers erhielt für die Schülerbeförderung
seines Sohnes folgenden Bewilligungsbescheid vom 20.06.20..
Schulstedt
Der Oberbürgermeister
Herrn D. Eilers
Bergsteinweg 37
xxxxx Schulstedt
Sehr geehrter Herr Eilers,
nach § 94 des Nds. Schulgesetzes in
der Fassung vom 20. Dezember 1987 (Nds. GVBl S. 241) haben Schüler:
-
der Schuljahrgänge 1 bis 10 der
allgemein bildenden Schulen
-
des Berufsgrundbildungsjahres und
des Berufsvorbereitungsjahres
-
der Klasse I derjenigen
Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss -
voraussetzen,
einen Anspruch auf kostenlose
Beförderung, wenn sie den Hauptwohnsitz in der Stadt Schulstadt haben. Die
Entfernung zwischen Wohnung und der nächstgelegenen Schule muss mindestens 2 km
betragen (kürzester Weg zwischen Wohnung und Schule). Diese 2-km-Grenze ergibt
sich aus § 3 der Satzung über Schülerbeförderung in der Stadt Schulstedt.
Aus Ihrem "Antrag auf Teilnahme an
der Schülerbeförderung" ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen, die sich aus
§ 94 Nds. Schulgesetz ergeben, erfüllt sind. Das Vermessungsamt der Stadt
Schulstedt hat als Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und nächstgelegener Schule
2,8 km ermittelt.
Sie erhalten für die Dauer des
Ausbildungsganges (2 Schuljahre) jeweils eine Schülerjahreskarte für den
Stadtbuslinienverkehr der Stadtwerke Schulstedt AG. Mir dieser Jahreskarte kann
Ihr Sohn den öffentlichen Linienverkehr an Schultagen, aber
nicht in den Ferien, benutzen.
Jeder Wohnungs- oder Schulwechsel
ist dem Schul- und Sportamt unverzüglich mitzuteilen, weil dadurch der Anspruch
auf kostenlose Schülerbeförderung entfallen kann. Die Schülerjahreskarte ist
dann zurückzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
..............
Nach ca. einem halben Jahr erhält
Herr Eilers von der Stadt eine "Rücknahmeverfügung" (Variante II) bzw. einen
Bescheid mit dem der Bewilligungsbescheid widerrufen wird (Variante III).
Variante II:
Es ist jetzt zu unterstellen, dass
die Rücknahmeverfügung wie folgt begründet wird:
"Gemäß § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG kann
auch ein rechtswidriger begünstigender VA mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Der VA vom 20.06. ist rechtswidrig.
Sie haben noch vor Schuljahresbeginn
(am 18.06.) Ihren Hauptwohnsitz vom Bergsteinweg in den Berliner Ring verlegt.
Die Entfernung zur Schule, die Ihr Sohn besucht, beträgt damit nur noch 1,3 km.
Die Anspruchsvoraussetzung (mindestens 2 km Schulweg) war damit von Beginn an
nicht erfüllt.
Sie haben es entgegen der im
Bewilligungsbescheid enthaltenen Aufforderung zur Mitteilung versäumt, den
Wohnsitzwechsel der Stadtverwaltung bekannt zu geben und mussten die
Rechtswidrigkeit des VA erkennen."
Lösung: Variante II
Die Rücknahmeverfügung im vorliegenden Fall muss
sich auf einen VA beziehen. Der Bescheid vom 20.06... stellt ein VA gemäß § 35
VwVfG dar, da keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte im SV zu finden sind.
Somit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
eine Aufhebung - hier Rücknahme - des VA rechtlich gegeben sind.
Als Ermächtigungsgrundlage für eine Rücknahme
könnte § 48 VwVfG in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Bescheid
vom 20.06.. im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig gewesen ist. Die
Rechtswidrigkeit könnte sich daraus ergeben, dass die Entfernung zwischen
Wohnort und Schule nicht die durch die Satzung geforderte Mindestlänge von 2 km
beträgt. Durch den Umzug noch vor Bescheiderteilung änderte sich die Entfernung
auf unter 2 km (1,3 km). Keine Rolle spielt dabei die Kenntnis bzw. das
Kennenmüssen der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Die Rechtswidrigkeit ist nach rein
objektiven Maßstäben zu beurteilen und somit gegeben.
Ein unanfechtbarer rechtswidriger VA kann nach §
48 Abs. 1 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurückgenommen
werden, so dass eine Rücknahme grundsätzlich möglich ist. Diese Rücknahme wird
aber bei begünstigenden VA dahingehend eingeschränkt, dass die Einschränkungen
der Absätze 2 bis 4 zu beachten sind.
Der VA vom 20.06... begründet ein Recht bzw.
einen rechtlichen erheblichen Vorteil, gemessen an der kostenlosen Beförderung,
und stellt somit einen begünstigenden VA dar, der nur unter den genannten
Einschränkungen zurückgenommen werden kann.
Innerhalb der begünstigenden Verwaltungsakte ist
zu unterscheiden zwischen VA, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder
teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind (Absatz 2) und
sonstige begünstigende VA (Absatz 3). Die kostenlose Schülerbeförderung durch
die Bereitstellung einer Fahrkarte ist eine Sozialleistung, die eine Geld- und
Sachleistung beinhaltet, somit ist die Einschränkung nach Absatz 2 zu beachten.
Eine Rücknahme darf danach nicht erfolgen, soweit
der Begünstigte auf den Bestand des VA vertraut hat und sein Vertrauen unter
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.
Die subjektive Voraussetzung des Rücknahmeverbots
ist erfüllt: Herr Eilers hat auf den Bestand des VA vertraut, der SV lässt auch
nichts Gegenteiliges vermuten.
Ob das Vertrauen schutzwürdig ist, kann nach den
Richtlinien gemäß Absatz 2 Satz 2 festgestellt werden. Danach ist das Vertrauen
in der Regel als schutzwürdig anzusehen, wenn der Begünstigte gewährte
Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat. Herr Eilers
hat die gewährte Leistung, die Beförderung seines Sohnes in der Vergangenheit,
bereits verbraucht, das eine Schutzwürdigkeit vermuten lässt. Zur
Vermögensdisposition wurde im SV keine Aussage getroffen.
Das Vertrauen ist aber nur schutzwürdig, wenn es
lauter ist. Die Gründe, die einer Berufung auf das Vertrauen entgegenstehen,
sind im Satz 3 aufgeführt. Für den unter Nr. 1 genannten Grund, dass Herr Eilers
den VA durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, ergeben
sich keine Anhaltspunkte. Er könnte aber den VA durch Angaben erwirkt haben, die
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2). Es ist
nicht erkennbar, wann der Antrag gestellt wurde. Demnach ist auch nicht bekannt,
ob Herr Eilers unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Wohnort
steht in wesentlicher Beziehung zum Inhalt des VA, da dieser für die Berechnung
der Entfernung und somit für eine Bescheiderteilung ausschlaggebend ist. Ob Herr
Eilers bei Antragstellung vom bevorstehenden Umzug wusste, kann dem SV nicht
entnommen werden. Somit scheidet dieser Ausschlussgrund aus.
Vertrauensschutz scheidet aber auch aus, wenn der
Begünstigte die Rechtswidrigkeit des VA kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte ( § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Im Bescheid
wurde darauf hingewiesen, dass jeder Wohnungs- und Schulwechsel unverzüglich, d.
h. ohne schuldhaftes Zögern, dem Schul- und Sportamt mitzuteilen ist, weil
dadurch der Anspruch auf kostenlose Beförderung entfallen kann. Nach § 43 Abs. 1
Satz 2 VwVfG wird ein VA mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben
wurde. Die Bekanntgabe ( § 41 VwVfG) ist in diesem Fall unstrittig. Herr Eilers
hatte somit ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe vom Inhalt des VA Kenntnis bzw.
hätte diesen kennen müssen und musste somit die Rechtswidrigkeit kennen. Sein
Versäumnis, den Wohnungswechsel mitzuteilen, ist ihm zuzurechnen. Er kann sich
dadurch nicht auf Vertrauen berufen.
Wie § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ausdrücklich
anmerkt, ist damit auch regelmäßig eine Rücknahme für die Vergangenheit
berechtigt. Eine Rücknahme des VA für die Vergangenheit ist somit rechtmäßig.
Die Rückforderung der Jahreskarte stellt eine Rücknahme des VA für die Zukunft
dar, und ist aus den o. g. Gründen gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG ebenfalls rechtmäßig.
Als Ermächtigungsgrundlage für die Rückzahlung
erbrachter Leistungen kommt § 49a VwVfG in Betracht, der in Absatz 1 Satz 1
bestimmt, dass, insoweit ein VA mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Rücknahme
erfolgt für die Vergangenheit, somit ist die erbrachte Leistung zu erstatten.
Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 in einem schriftlichen
VA festzusetzen. Die Rücknahmeverfügung enthält die geforderte Festsetzung.
Ergebnis:
Die Rücknahmeverfügung ist nach § 48 Abs.
1 VwVfG rechtmäßig und unter der Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 2
zulässig. Herr Eilers hat die erbrachte Leistung in Höhe von 158,00 DM gemäß §
49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten. Die Schülerjahreskarte ist gemäß § 48 Absatz 1
VwVfG zurückzugeben.