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Rücknahme eines Verwaltungsaktes Variante 2

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Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.

© Mathias Albrecht / 19.09.2002

Sachverhalt:

Herr D. Eilers erhielt für die Schülerbeförderung seines Sohnes folgenden Bewilligungsbescheid vom 20.06.20..

 

Schulstedt

Der Oberbürgermeister

 

Herrn D. Eilers

Bergsteinweg 37

xxxxx Schulstedt

 

Sehr geehrter Herr Eilers,

nach § 94 des Nds. Schulgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1987 (Nds. GVBl S. 241) haben Schüler:

  1. der Schuljahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen

  2. des Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres

  3. der Klasse I derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - voraussetzen,

einen Anspruch auf kostenlose Beförderung, wenn sie den Hauptwohnsitz in der Stadt Schulstadt haben. Die Entfernung zwischen Wohnung und der nächstgelegenen Schule muss mindestens 2 km betragen (kürzester Weg zwischen Wohnung und Schule). Diese 2-km-Grenze ergibt sich aus § 3 der Satzung über Schülerbeförderung in der Stadt Schulstedt.

Aus Ihrem "Antrag auf Teilnahme an der Schülerbeförderung" ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen, die sich aus § 94 Nds. Schulgesetz ergeben, erfüllt sind. Das Vermessungsamt der Stadt Schulstedt hat als Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und nächstgelegener Schule 2,8 km ermittelt.

Sie erhalten für die Dauer des Ausbildungsganges (2 Schuljahre) jeweils eine Schülerjahreskarte für den Stadtbuslinienverkehr der Stadtwerke Schulstedt AG. Mir dieser Jahreskarte kann Ihr Sohn den öffentlichen Linienverkehr an Schultagen, aber nicht in den Ferien, benutzen.

Jeder Wohnungs- oder Schulwechsel ist dem Schul- und Sportamt unverzüglich mitzuteilen, weil dadurch der Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung entfallen kann. Die Schülerjahreskarte ist dann zurückzugeben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

..............

 

Nach ca. einem halben Jahr erhält Herr Eilers von der Stadt eine "Rücknahmeverfügung" (Variante II) bzw. einen Bescheid mit dem der Bewilligungsbescheid widerrufen wird (Variante III).

Variante II:

Es ist jetzt zu unterstellen, dass die Rücknahmeverfügung wie folgt begründet wird:

"Gemäß § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG kann auch ein rechtswidriger begünstigender VA mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der VA vom 20.06. ist rechtswidrig.

Sie haben noch vor Schuljahresbeginn (am 18.06.) Ihren Hauptwohnsitz vom Bergsteinweg in den Berliner Ring verlegt. Die Entfernung zur Schule, die Ihr Sohn besucht, beträgt damit nur noch 1,3 km. Die Anspruchsvoraussetzung (mindestens 2 km Schulweg) war damit von Beginn an nicht erfüllt.

Sie haben es entgegen der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Aufforderung zur Mitteilung versäumt, den Wohnsitzwechsel der Stadtverwaltung bekannt zu geben und mussten die Rechtswidrigkeit des VA erkennen."

Lösung: Variante II

Die Rücknahmeverfügung im vorliegenden Fall muss sich auf einen VA beziehen. Der Bescheid vom 20.06... stellt ein VA gemäß § 35 VwVfG dar, da keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte im SV zu finden sind.

Somit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung - hier Rücknahme - des VA rechtlich gegeben sind.

Als Ermächtigungsgrundlage für eine Rücknahme könnte § 48 VwVfG in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Bescheid vom 20.06.. im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig gewesen ist. Die Rechtswidrigkeit könnte sich daraus ergeben, dass die Entfernung zwischen Wohnort und Schule nicht die durch die Satzung geforderte Mindestlänge von 2 km beträgt. Durch den Umzug noch vor Bescheiderteilung änderte sich die Entfernung auf unter 2 km (1,3 km). Keine Rolle spielt dabei die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Die Rechtswidrigkeit ist nach rein objektiven Maßstäben zu beurteilen und somit gegeben.

Ein unanfechtbarer rechtswidriger VA kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurückgenommen werden, so dass eine Rücknahme grundsätzlich möglich ist. Diese Rücknahme wird aber bei begünstigenden VA dahingehend eingeschränkt, dass die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zu beachten sind.

Der VA vom 20.06... begründet ein Recht bzw. einen rechtlichen erheblichen Vorteil, gemessen an der kostenlosen Beförderung, und stellt somit einen begünstigenden VA dar, der nur unter den genannten Einschränkungen zurückgenommen werden kann.

Innerhalb der begünstigenden Verwaltungsakte ist zu unterscheiden zwischen VA, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind (Absatz 2) und sonstige begünstigende VA (Absatz 3). Die kostenlose Schülerbeförderung durch die Bereitstellung einer Fahrkarte ist eine Sozialleistung, die eine Geld- und Sachleistung beinhaltet, somit ist die Einschränkung nach Absatz 2 zu beachten.

Eine Rücknahme darf danach nicht erfolgen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des VA vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.

Die subjektive Voraussetzung des Rücknahmeverbots ist erfüllt: Herr Eilers hat auf den Bestand des VA vertraut, der SV lässt auch nichts Gegenteiliges vermuten.

Ob das Vertrauen schutzwürdig ist, kann nach den Richtlinien gemäß Absatz 2 Satz 2 festgestellt werden. Danach ist das Vertrauen in der Regel als schutzwürdig anzusehen, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat. Herr Eilers hat die gewährte Leistung, die Beförderung seines Sohnes in der Vergangenheit, bereits verbraucht, das eine Schutzwürdigkeit vermuten lässt. Zur Vermögensdisposition wurde im SV keine Aussage getroffen.

Das Vertrauen ist aber nur schutzwürdig, wenn es lauter ist. Die Gründe, die einer Berufung auf das Vertrauen entgegenstehen, sind im Satz 3 aufgeführt. Für den unter Nr. 1 genannten Grund, dass Herr Eilers den VA durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Er könnte aber den VA durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2). Es ist nicht erkennbar, wann der Antrag gestellt wurde. Demnach ist auch nicht bekannt, ob Herr Eilers unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Wohnort steht in wesentlicher Beziehung zum Inhalt des VA, da dieser für die Berechnung der Entfernung und somit für eine Bescheiderteilung ausschlaggebend ist. Ob Herr Eilers bei Antragstellung vom bevorstehenden Umzug wusste, kann dem SV nicht entnommen werden. Somit scheidet dieser Ausschlussgrund aus.

Vertrauensschutz scheidet aber auch aus, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des VA kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte ( § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass jeder Wohnungs- und Schulwechsel unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, dem Schul- und Sportamt mitzuteilen ist, weil dadurch der Anspruch auf kostenlose Beförderung entfallen kann. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wird ein VA mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wurde. Die Bekanntgabe ( § 41 VwVfG) ist in diesem Fall unstrittig. Herr Eilers hatte somit ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe vom Inhalt des VA Kenntnis bzw. hätte diesen kennen müssen und musste somit die Rechtswidrigkeit kennen. Sein Versäumnis, den Wohnungswechsel mitzuteilen, ist ihm zuzurechnen. Er kann sich dadurch nicht auf Vertrauen berufen.

Wie § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ausdrücklich anmerkt, ist damit auch regelmäßig eine Rücknahme für die Vergangenheit berechtigt. Eine Rücknahme des VA für die Vergangenheit ist somit rechtmäßig. Die Rückforderung der Jahreskarte stellt eine Rücknahme des VA für die Zukunft dar, und ist aus den o. g. Gründen gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG ebenfalls rechtmäßig.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Rückzahlung erbrachter Leistungen kommt § 49a VwVfG in Betracht, der in Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass, insoweit ein VA mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Rücknahme erfolgt für die Vergangenheit, somit ist die erbrachte Leistung zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 in einem schriftlichen VA festzusetzen. Die Rücknahmeverfügung enthält die geforderte Festsetzung.

Ergebnis:

Die Rücknahmeverfügung ist nach § 48 Abs. 1 VwVfG rechtmäßig und unter der Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 2 zulässig. Herr Eilers hat die erbrachte Leistung in Höhe von 158,00 DM gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten. Die Schülerjahreskarte ist gemäß § 48 Absatz 1 VwVfG zurückzugeben.

 

 

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Publiziert am: Samstag, 29. Juli 2006 (227 mal gelesen)
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