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Die Pflegeversicherung

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Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.

© Mathias Albrecht / 25.10.2000

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit.

(§ 1 Abs. 1 und 4 PflegeVG)

  • Gesetzliche Regelung: Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 in Kraft seit 1. Januar 1995
  • Träger: die bei den Krankenkassen angesiedelten Pflegekassen (§§ 1 Abs. 3, 46 PflegeVG)
  • versicherter Personenkreis:
  • (§§ 1 Abs. 2, 20 ff. PflegeVG) - alle pflicht- und freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (Arbeiter, Angestellte, Rentner, Azubis, Arbeitslose) und deren versicherungsfreien Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder)

- Mitglieder der privaten Krankenkassen sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen (gleichwertige Leistungen)

- Beamte, die nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, sind ebenfalls verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen, die die Leistungen der staatlichen Beihilfe ergänzt (sog. Restkostenversicherung)

  • Beginn/Ende des Versicherungsverhältnisses:

beginnt mit der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung und endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Tod.,

  • Beitragssatz: 1,7% der beitragspflichtigen Einnahmen (Bruttoverdienst)

(§§ 1 Abs. 6, 54 ff. PflegeVG)

  • Leistungen: Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an (§ 4 Abs. 1, 28 PflegeVG) Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung, Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit

§ 15 PflegeVG unterscheidet 3 Stufen der Pflegebedürftigkeit

  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
Pflegebedürftigkeit erhebliche schwere schwerste
Leistungen in der

häuslichen Pflegehilfe

bis 750 DM bis 1800 DM bis 2800 DM (in besonderen Härtefällen bis 3750 DM)
teilstationäre Pflege bis 750 DM bis 1500 DM bis 2100 DM (monatliche Beträge)

für vollstationäre Pflege seit 01. Juli 1996 bis 2800 DM, in Ausnahmefällen bis 3300 DM monatlich

freie Wahl des Versicherten zwischen Sach- und Geldleistungen, Anpassung an den Bedürfnissen (§ 2 Abs. 2, 3 PflegeVG)

  • Gewährung der Leistungen:
  • (§ 18 PflegeVG)

- auf Antrag der Versicherten bzw. seiner Angehörigen mit Attest des behandelnden Hausarztes

  • - die Entscheidung trifft die Pflegekasse in Zusammenarbeit mit dem medizinischen Dienst, Eingruppierung in die Pflegestufen durch Einstufungsbescheid (§ 18 PflegeVG)

Anmerkungen:

  • das Pflegeversicherungsgesetz ist ein "Gesetzespaket", es ist als elftes Buch dem Sozialgesetzbuch eingefügt, es enthält Änderungen vor allem im 1., 4., 5. und 6. Buch des

Sozialgesetzbuches, Artikel 53. des PflegeVG enthält das neue Entgeltfortzahlungsgesetz,

  • darüber hinaus wurden weitere Gesetze geändert
  • vor der Einführung des Gesetzes gab es keine staatliche Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit, "Hilfe zur Pflege" wurde nur im Rahmen der Sozialhilfe erbracht,

privaten Versicherungsschutz für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit hatten nur wenige

  • Die Pflegebedürftigkeit wurde als ein soziales Problem aus dem gesellschaftlichen Abseits in den Mittelpunkt der sozialen Fürsorge des Staates gestellt.
  • bedingt durch die Zunahme an Pflegebedürftigen steigen die Kosten der Pflegekassen, was eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Folge haben wird

Quellen: Bertelsmann Discovery 1999 Lexikon, Pflegeversicherungsgesetz, SGB XI

Cliparts Zeitschrift PCGo 11/2000

 

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Publiziert am: Donnerstag, 27. Juli 2006 (129 mal gelesen)
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