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© Mathias Albrecht / 25.10.2000
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig der
Sozialversicherung zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit.
(§ 1 Abs. 1 und 4 PflegeVG)
- Gesetzliche Regelung: Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26.
Mai 1994 in Kraft seit 1. Januar 1995
- Träger: die bei den Krankenkassen angesiedelten Pflegekassen
(§§ 1 Abs. 3, 46 PflegeVG)
- versicherter Personenkreis:
- (§§ 1 Abs. 2, 20 ff. PflegeVG) - alle pflicht- und
freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
(Arbeiter, Angestellte, Rentner, Azubis, Arbeitslose) und deren
versicherungsfreien Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder)
- Mitglieder der privaten Krankenkassen sind verpflichtet, eine private
Pflegeversicherung abzuschließen (gleichwertige Leistungen)
- Beamte, die nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, sind
ebenfalls verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen, die die
Leistungen der staatlichen Beihilfe ergänzt (sog. Restkostenversicherung)
- Beginn/Ende des Versicherungsverhältnisses:
beginnt mit der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung und endet mit
der Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Tod.,
- Beitragssatz: 1,7% der beitragspflichtigen Einnahmen
(Bruttoverdienst)
(§§ 1 Abs. 6, 54 ff. PflegeVG)
- Leistungen: Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an
(§ 4 Abs. 1, 28 PflegeVG) Grundpflege und hauswirtschaftlicher
Versorgung sowie Kostenerstattung, Art und Umfang der Leistungen richten sich
nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit
§ 15 PflegeVG unterscheidet 3 Stufen der Pflegebedürftigkeit
| |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
| Pflegebedürftigkeit |
erhebliche |
schwere |
schwerste |
| Leistungen in der
häuslichen Pflegehilfe |
bis 750 DM |
bis 1800 DM |
bis 2800 DM (in besonderen Härtefällen bis 3750
DM) |
| teilstationäre Pflege |
bis 750 DM |
bis 1500 DM |
bis 2100 DM (monatliche Beträge) |
für vollstationäre Pflege seit 01. Juli 1996 bis 2800 DM, in
Ausnahmefällen bis 3300 DM monatlich
freie Wahl des Versicherten zwischen Sach- und Geldleistungen,
Anpassung an den Bedürfnissen (§ 2 Abs. 2, 3 PflegeVG)
- Gewährung der Leistungen:
- (§ 18 PflegeVG)
- auf Antrag der Versicherten bzw. seiner Angehörigen mit Attest des
behandelnden Hausarztes
- - die Entscheidung trifft die Pflegekasse in Zusammenarbeit mit dem
medizinischen Dienst, Eingruppierung in die Pflegestufen durch
Einstufungsbescheid (§ 18 PflegeVG)
Anmerkungen:
- das Pflegeversicherungsgesetz ist ein "Gesetzespaket", es ist als
elftes Buch dem Sozialgesetzbuch eingefügt, es enthält Änderungen vor allem im
1., 4., 5. und 6. Buch des
Sozialgesetzbuches, Artikel 53. des PflegeVG enthält das neue
Entgeltfortzahlungsgesetz,
- darüber hinaus wurden weitere Gesetze geändert
- vor der Einführung des Gesetzes gab es keine staatliche Unterstützung
bei Pflegebedürftigkeit, "Hilfe zur Pflege" wurde nur im Rahmen der
Sozialhilfe erbracht,
privaten Versicherungsschutz für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit hatten
nur wenige
- Die Pflegebedürftigkeit wurde als ein soziales Problem aus dem
gesellschaftlichen Abseits in den Mittelpunkt der sozialen Fürsorge des
Staates gestellt.
- bedingt durch die Zunahme an Pflegebedürftigen steigen die
Kosten der Pflegekassen, was eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Folge
haben wird
Quellen: Bertelsmann Discovery 1999 Lexikon,
Pflegeversicherungsgesetz, SGB XI
Cliparts Zeitschrift PCGo 11/2000