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Lieferungsverzug

altes Recht vor 2004

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Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.

© Mathias Albrecht / 04.10.2000

Aufgabe: Die verspätet gelieferte Hard- und Software

Die Lieferung der Hard- und Software sollte spätestens am 31.07. erfolgen. Als die Ware Mitte August immer noch nicht eingetroffen war, setzte die Gemeinde dem Verkäufer, der Computer GmbH, am 15.08. eine Lieferfrist bis zum 30.09. und erklärte gleichzeitig, dass sie nach diesem Zeitpunkt die Hard- und Software nicht mehr annehmen werde.

Aufgabe 1: Falls die Computer GmbH die Hard- und Software bis 30.09. nicht liefert: Kann G danach (wegen Verzugs) vom Vertrag mit V zurücktreten?

Lösung zu Aufgabe 1:

Die Gemeinde könnte nach § 326 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB vom Vertrag mit V zurücktreten.

Als erstes ist zu prüfen, ob zwischen G und V ein gegenseitiger Vertrag besteht. Ein gegenseitiger Vertrag besteht, wenn beide Vertragspartner Verpflichtungen übernommen haben. Zwischen G und V besteht laut Sachverhalt ein Kaufvertrag. Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (§§ 433 ff. BGB). Diese Voraussetzung ist erfüllt.

Die Computer GmbH (V) müsste sich mit der ihr obliegenden Leistung, der Lieferung der Hard- und Software, im Verzug befinden. Der Schuldner einer Leistung ist nach § 284 Abs. 2 BGB ohne Mahnung im Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu der bestimmten Zeit nicht leistet. Im Sachverhalt steht, dass die Lieferung spätestens am 31.07. erfolgen sollte. Der Zeitpunkt ist somit kalendermäßig bestimmt. Weiterhin steht im Sachverhalt, dass die Lieferung Mitte August noch nicht eingetroffen war. Daraus ergibt sich, dass V nicht zu der bestimmten Zeit geliefert hat. Folglich ist V mit der Leistung im Verzug. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.

Als nächste Voraussetzung ist zu prüfen, ob die Gemeinde der Computer GmbH eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt hat, da ein Interessenfortfall der Gemeinde nicht gegeben ist (§ 326 Abs. 2 BGB).

G hat V eine Nachfrist am 15.08. gesetzt. Diese Lieferfrist endet am 30.09., also nach ca. 6 Wochen. Die Nachfrist ist keine Ersatzleistungsfrist, sondern soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit geben, die Leistung zu bewirken. Die hierbei gesetzte Frist von 6 Wochen ist dafür völlig ausreichend und angemessen.

Die Fristsetzung muss die Erklärung enthalten, dass der Gläubiger die Annahme der Leistung nach Fristablauf ablehne. Die Gemeinde erklärte gleichzeitig mit der Fristsetzung, dass sie nach diesem Zeitpunkt die Leistung nicht mehr abnehmen werde. Das ist eine ausdrückliche Ablehnungserklärung. Die erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist somit erfolgt.

Weiterhin muss die gesetzte Frist abgelaufen und die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt sein.

Die Frist ist laut Aufgabenstellung abgelaufen und es ist keine Lieferung bis dahin erfolgt.

Gesamtergebnis:

Damit liegen alle Voraussetzungen des § 326 Abs.1 BGB vor und die Gemeinde kann vom Vertrag mit V wegen Verzuges zurücktreten.

Fortsetzung des Sachverhalts:

Die Gemeinde kaufte am 04.10. Hard-und Software gleichen Fabrikats bei einem anderen Anbieter und musste einen Mehrpreis von 1500,00 DM bezahlen. Als V die Hard- und Software am 07.10. liefern wollte, verweigerte G deren Annahme unter Hinweis auf das Schreiben vom 15.08. . G verlangt von V Zahlung der 1500 DM Mehrpreis.

Außerdem soll V der Gemeinde die monatlich zusätzlich zu zahlenden Zinsen in Höhe von 100 DM erstatten, die deshalb anfallen, weil G wegen der nicht termingemäß gelieferten Computer, die Beitrags- und Steuerbescheide nicht rechtzeitig an die Abgabenpflichtigen verschicken konnte und somit die Einnahmen erst Monate später zur Verfügung stehen. Die Gemeinde war zur Deckung der Ausgaben gezwungen, einen zusätzlichen Kassenkrdit in Anspruch zu nehmen.

Aufgabe 2: Hat G gegen V (nachdem G nicht vom Vertrag zurückgetreten ist) einen Anspruch auf Zahlung der 1500 DM Mehrkosten und auf Zahlung der Zinsen in Höhe von 100 DM monatlich?

Lösung zu Aufgabe 2:

G könnte einen Anspruch auf Zahlung der 1500 DM Mehrkosten und auf Zahlung der Zinsen in Höhe von 100 DM monatlich aus § 326 Abs.1 Satz 2 1. Alternative BGB haben.

Als erstes ist zu prüfen, ob zwischen G und V ein gegenseitiger Vertrag besteht. Ein gegenseitiger Vertrag besteht, wenn beide Vertragspartner Verpflichtungen übernommen haben. Zwischen G und V besteht laut Sachverhalt ein Kaufvertrag. Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (§§ 433 ff. BGB). Diese Voraussetzung ist erfüllt.

Die Computer GmbH (V) müsste sich mit der ihr obliegenden Leistung, der Lieferung der Hard- und Software, im Verzug befinden. Der Schuldner einer Leistung ist nach § 284 Abs. 2 BGB ohne Mahnung im Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu der bestimmten Zeit nicht leistet. Im Sachverhalt steht, dass die Lieferung spätestens am 31.07. erfolgen sollte. Der Zeitpunkt ist somit kalendermäßig bestimmt. Weiterhin steht im Sachverhalt, dass die Lieferung Mitte August noch nicht eingetroffen war. Daraus ergibt sich, dass V nicht zu der bestimmten Zeit geliefert hat. Folglich ist V mit der Leistung im Verzug. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.

Als nächste Voraussetzung ist zu prüfen, ob die Gemeinde der Computer GmbH eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt hat, da ein Interessenfortfall der Gemeinde nicht gegeben ist (§ 326 Abs. 2 BGB).

G hat V eine Nachfrist am 15.08. gesetzt. Diese Lieferfrist endet am 30.09., also nach ca. 6 Wochen. Die Nachfrist ist keine Ersatzleistungsfrist, sondern soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit geben, die Leistung zu bewirken. Die hierbei gesetzte Frist von 6 Wochen ist dafür völlig ausreichend und angemessen.

Die Fristsetzung muss die Erklärung enthalten, dass der Gläubiger die Annahme der Leistung nach Fristablauf ablehne. Die Gemeinde erklärte gleichzeitig mit der Fristsetzung, dass sie nach diesem Zeitpunkt die Leistung nicht mehr abnehmen werde. Das ist eine ausdrückliche Ablehnungserklärung. Die erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist somit erfolgt.

Weiterhin muss die gesetzte Frist abgelaufen und die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt sein.

Die Nachfrist endete am 30.09.. Am 07.10. wollte V liefern. Die Lieferung erfolgte somit nicht rechtzeitig.

G darf nicht von seinem Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB Gebrauch gemacht haben (Wahlrecht). Im Sachverhalt steht, dass G am 07.10. Schadensersatz fordert und nicht vom Vertrag zurückgetreten ist.

G ist somit zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt.

Die Mehrkosten von 1500 DM müsste G durch die Nichterfüllung entstanden sein. Der Kauf der Hard- und Software bei einen anderen Anbieter ist ein Deckungskauf, der aufgrund der Nichterfüllung notwendig war. Der Kauf erfolgte nach der Nachfrist am 04.10. und beinhaltete Produkte gleichen Fabrikats. Der Mehrpreis ist somit ein konkreter Nichterfüllungsschaden. Also kann G von V die Zahlung der Mehrkosten in Höhe von 1500 DM verlangen.

Ebenfalls müssten die Zinsen in Höhe von 100 DM monatlich durch die Nichterfüllung entstanden sein. G hatte ein positives Interesse an der Erfüllung des Vertrages, da sie die Hard- und Software zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte. G kann verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn V richtig, d. h. rechtzeitig, erfüllt hätte. G hätte laut Sachverhalt keinen Kassenkredit aufgenommen, wenn V rechtzeitig geliefert hätte. Die durch die Kreditaufnahme entstandenen Zinsen sind als Folgeschaden von V zu ersetzen.

Gesamtergebnis:

Folglich liegen alle Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB vor und G kann von V die Zahlung der 1500 DM Mehrkosten und Zahlung der Zinsen in Höhe von 100 DM monatlich als Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Aufgabe 3: Kann V von G Kaufpreiszahlung verlangen?

Lösung zu Aufgabe 3:

V könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB haben.

Voraussetzung dafür wäre ein wirksamer Kaufvertrag. Der Sachverhalt geht von einem wirksamen Kaufvertrag aus und gibt keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

Der Zahlungsanspruch könnte nach § 326 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz ausgeschlossen sein.

Dies ist der Fall, wenn die Nachfrist fruchtlos verstrichen ist und der Gläubiger vom Vertrag zurückgetreten ist oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert. Die Nachfrist ist, wie schon festgestellt, ohne Erfüllung des V verstrichen und G hat von seinem Recht auf Schadensersatz Gebrauch gemacht. Somit der der Zahlungsanspruch des V ausgeschlossen.

Gesamtergebnis:

V kann aufgrund des § 326 Abs. 1 Satz 2 2. HS BGB keine Kaufpreiszahlung von G verlangen.

 

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Publiziert am: Donnerstag, 27. Juli 2006 (210 mal gelesen)
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