© Mathias Albrecht / 22.01.2003
Die Gemeindevertretung
Sachverhalt:
In der amtsfreien brandenburgischen
Gemeinde Kummer (K), 9310 Einwohner, melden sich zur Sitzung der
Gemeindevertretung die Gemeindevertreter A und B wegen Krankheit ab, die
restlichen Gemeindevertreter erscheinen. Anwesend ist auch der Bürgermeister.
Auf der Tagesordnung stehen u. a.
folgende Punkte:
TOP 2: Änderung der Friedhofssatzung
TOP 3: Änderung der Hauptsatzung:
Erweiterung des Hauptausschusses
TOP 4: Änderung der Geschäftsordnung
der Gemeindevertretung Kummer, hier: Antrag des Vorsitzenden
In der Beschlußvorlage zu TOP 2 wird
von der Verwaltung aufgrund einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung die
Erhöhung der Friedhofsgebühren vorgeschlagen. Die Beschlußvorlage wird
einstimmig angenommen.
Zu TOP 3 trägt der Bürgermeister
vor, dass bereits mehrere Sitzungen des Hauptausschusses wegen
Beschlußunfähigkeit abgesagt werden mussten, weil nicht die erforderliche
Mehrheit der Mitglieder erschienen sind. Daher sollen 4 weitere sachkundige
Einwohner, die auch schon ihr Interesse bekundet haben, als Mitglieder des
Hauptausschusses berufen werden. Der Beschluß über die Erweiterung des
Hauptausschusses erfolgt einstimmig.
Der Vorsitzende der
Gemeindevertretung trägt zu TOP 4 vor, dass es einen erheblichen Arbeitsaufwand
erfordert, von jeder Sitzung ein Wortprotokoll zu fertigen. Er hält es für
sinnvoller, nur ein Ergebnisprotokoll als Niederschrift anzufertigen.
Gemeindevertreter H. gibt zu Bedenken, dass dann nicht mehr nachvollzogen werden
könne, wer welchen Beitrag zu den jeweiligen Beschlüssen erbracht habe. Nach
weiteren heftigen Diskussionen stimmen 9 Gemeindevertreter für den Antrag, 2
Gemeindevertreter enthalten sich, der Rest stimmt mit Nein.
Aufgabe:
Prüfen Sie gutachtlich die
Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse unter Berücksichtigung der einschlägigen
Normen.
Rechtsnormen über das
Bestattungswesen und des KAG sind nicht anzuwenden!
Lösungsvorschlag:
zu TOP 2
Um die Rechtmäßigkeit des gefassten Beschlusses zur
Änderung der Friedhofssatzung festzustellen, ist zu prüfen,
1. ob die Gemeinde K Satzungen erlassen kann. Nach Art. 28
II GG haben Gemeinden ein Satzungsrecht. Danach können Gemeinden i. V. m. § 5 I
GO ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln. Laut
Sachverhalt handelt es sich um eine Friedhofssatzung. Die darin geregelten
Friedhofsgebühren sind nach § 75 II GO erforderliche Einnahmen bzw. spezielle
Entgelte für erbrachte Leistungen durch die Gemeinde. In der Friedhofssatzung
werden somit Angelegenheiten der Gemeinde K geregelt.
Die Gemeinde K hat also ein Satzungsrecht.
2. ob die Gemeindevertretung für eine Änderung der
Friedhofssatzung berechtigt ist. Ein solches Recht
könnte sich aus § 35 II Nr. 10 GO ergeben. Danach kann die Gemeindevertretung
über Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Satzung entscheiden. Im vorliegenden
Fall soll eine Erhöhung der Friedhofsgebühren beschlossen werden, was nur durch
eine Änderung der Satzung geschehen kann.
Die Gemeindevertretung ist somit für die
Friedhofsatzungsänderung zuständig.
3. ob die Gemeindevertretung beschlussfähig war. Gemäß §
46 I GO ist eine Gemeinde beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und
mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder anwesend ist. Von einer ordnungsgemäßen Ladung ist auszugehen, da
keine entgegenstehenden Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt entnommen werden
können. Mitglieder der Gemeindevertretung sind nach §
34 I GO die Gemeindevertreter und der Bürgermeister. Die Zahl der
Gemeindevertreter bestimmt sich gemäß § 34 II GO nach § 6 II BbgKWahlG. Bei der
genannten Einwohnergröße von 9310 sind demnach 18 Gemeindevertreter vorgesehen.
Einschließlich des Bürgermeisters hat die Gemeindevertretung somit 19
Mitglieder.
Laut Sachverhalt waren zwei Mitglieder wegen Krankheit
nicht anwesend. Die erforderliche Mitgliederanwesenheit von mindestens 10 wurde
mit 17 anwesenden Mitgliedern erreicht.
Es lag somit Beschlussfähigkeit vor.
4. ob die Satzungsänderung mit der erforderlichen Mehrheit
beschlossen wurde. Nach § 47 I GO werden Beschlüsse
mit relativer Mehrheit gefasst. Die relative Mehrheit ist erreicht, wenn die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ja lautet.
Laut Sachverhalt wurde die Beschlussvorlage einstimmig,
also alles Ja-Stimmen, angenommen. Die erforderliche Mehrheit ist erreicht.
Ergebnis:
Die Änderung der Friedhofssatzung wurde rechtmäßig
beschlossen.
zu TOP 3
Die Rechtmäßigkeit der Änderung der Hauptsatzung liegt
vor, wenn
1. die Gemeindevertretung für die Änderung der
Hauptsatzung zuständig ist.
Die Zuständigkeit könnte sich aus § 35 II Nr. 2 GO
ergeben. Danach ist die Gemeindevertretung für die Hauptsatzung zuständig. Nach
§ 35 II Nr. 10 GO entscheidet sie auch über Änderungen von Satzungen. Zu prüfen
ist daher, ob eine Änderung der Hauptsatzung vorliegt. Laut Vorlage soll der
Hauptausschuss erweitert werden. Nach § 56 I GO werden die Mitglieder des
Hauptausschusses durch die Hauptsatzung bestimmt. Die Erweiterung stellt somit
eine Änderung dar.
Die Gemeindevertretung ist also zuständig.
2. die vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen für
die Mitgliedschaft im Hauptausschuss erfüllen. Die
Voraussetzungen ergeben sich aus § 56 III Satz 1 GO, wonach die Mitglieder des
Hauptausschusses Gemeindevertreter sein müssen. Sachkundige Bürger sind nach
Satz 2 ausgeschlossen und haben nach § 50 (7) GO kein
Stimmrecht. Die vorgeschlagenen Personen erfüllen
nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Hauptausschuss.
Nach § 56 III Satz 3 GO sind für die Mitglieder Vertreter
zu bestimmen. Der Sachverhalt lässt den Schluss zu, dass gegen diese Regelung
verstoßen wurde.
3. Beschlussfähigkeit und die erforderliche Mehrheit für
die Änderung der Hauptsatzung vorliegt. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben
(siehe Erläuterungen zu TOP 2).
Nach § 6 II GO ist eine absolute Mehrheit, d. h. die
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der
Gemeindevertretung, vorgeschrieben. Diese beträgt, wie bereits erläutert, 19
Mitglieder. Die Mehrheit ist mit 10 Stimmen erreicht. Mit den abgegebenen 17
Ja-Stimmen ist diese Mehrheit erreicht.
Ergebnis:
Der Beschluss zur Änderung der Hauptsatzung ist
rechtswidrig und nichtig.
zu TOP 4
Die Änderung der Geschäftsordnung ist rechtmäßig
beschlossen, wenn
1. die Gemeindevertretung über eine Änderung der
Geschäftsordnung entscheiden kann. Nach § 35 II Nr. 2 GO entscheidet die
Gemeindevertretung über die Geschäftsordnung. Die GV ist somit berechtigt, über
die Inhalte der Geschäftsordnung zu entscheiden.
2. die Änderung nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist.
Eine solcher Ausschluss könnte sich aus § 49 I Satz 2 GO ergeben, da hier die
Mindestinhalte der Niederschrift festgelegt sind. Nach § 49 I Satz 2 Nr. 4 GO
muss die Niederschrift den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse enthalten. Die
geforderte Form des Ergebnisprotokolls genügt dieser Anforderung nicht. Die
Änderung in der beabsichtigten Form ist durch das Gesetz ausgeschlossen.
3. die erforderliche Mehrheit erreicht wurde. Nach § 47 I
GO ist eine relative Mehrheit vorgeschrieben. Diese
ist mit mindestens 9 Stimmen erreicht.
Ergebnis:
Der Beschluss der Änderung der Geschäftsordnung ist
rechtswidrig und unwirksam.