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Kommunalrecht

Gemeindevertretung

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Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.

© Mathias Albrecht / 22.01.2003

 

Die Gemeindevertretung

Sachverhalt:

In der amtsfreien brandenburgischen Gemeinde Kummer (K), 9310 Einwohner, melden sich zur Sitzung der Gemeindevertretung die Gemeindevertreter A und B wegen Krankheit ab, die restlichen Gemeindevertreter erscheinen. Anwesend ist auch der Bürgermeister.

Auf der Tagesordnung stehen u. a. folgende Punkte:

TOP 2: Änderung der Friedhofssatzung

TOP 3: Änderung der Hauptsatzung: Erweiterung des Hauptausschusses

TOP 4: Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Kummer, hier: Antrag des Vorsitzenden

In der Beschlußvorlage zu TOP 2 wird von der Verwaltung aufgrund einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung die Erhöhung der Friedhofsgebühren vorgeschlagen. Die Beschlußvorlage wird einstimmig angenommen.

Zu TOP 3 trägt der Bürgermeister vor, dass bereits mehrere Sitzungen des Hauptausschusses wegen Beschlußunfähigkeit abgesagt werden mussten, weil nicht die erforderliche Mehrheit der Mitglieder erschienen sind. Daher sollen 4 weitere sachkundige Einwohner, die auch schon ihr Interesse bekundet haben, als Mitglieder des Hauptausschusses berufen werden. Der Beschluß über die Erweiterung des Hauptausschusses erfolgt einstimmig.

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung trägt zu TOP 4 vor, dass es einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordert, von jeder Sitzung ein Wortprotokoll zu fertigen. Er hält es für sinnvoller, nur ein Ergebnisprotokoll als Niederschrift anzufertigen. Gemeindevertreter H. gibt zu Bedenken, dass dann nicht mehr nachvollzogen werden könne, wer welchen Beitrag zu den jeweiligen Beschlüssen erbracht habe. Nach weiteren heftigen Diskussionen stimmen 9 Gemeindevertreter für den Antrag, 2 Gemeindevertreter enthalten sich, der Rest stimmt mit Nein.

Aufgabe:

Prüfen Sie gutachtlich die Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen.

Rechtsnormen über das Bestattungswesen und des KAG sind nicht anzuwenden!

 

Lösungsvorschlag:

zu TOP 2

Um die Rechtmäßigkeit des gefassten Beschlusses zur Änderung der Friedhofssatzung festzustellen, ist zu prüfen,

1. ob die Gemeinde K Satzungen erlassen kann. Nach Art. 28 II GG haben Gemeinden ein Satzungsrecht. Danach können Gemeinden i. V. m. § 5 I GO ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln. Laut Sachverhalt handelt es sich um eine Friedhofssatzung. Die darin geregelten Friedhofsgebühren sind nach § 75 II GO erforderliche Einnahmen bzw. spezielle Entgelte für erbrachte Leistungen durch die Gemeinde. In der Friedhofssatzung werden somit Angelegenheiten der Gemeinde K geregelt.

Die Gemeinde K hat also ein Satzungsrecht.

2. ob die Gemeindevertretung für eine Änderung der Friedhofssatzung berechtigt ist. Ein solches Recht könnte sich aus § 35 II Nr. 10 GO ergeben. Danach kann die Gemeindevertretung über Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Satzung entscheiden. Im vorliegenden Fall soll eine Erhöhung der Friedhofsgebühren beschlossen werden, was nur durch eine Änderung der Satzung geschehen kann.

Die Gemeindevertretung ist somit für die Friedhofsatzungsänderung zuständig.

3. ob die Gemeindevertretung beschlussfähig war. Gemäß § 46 I GO ist eine Gemeinde beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist. Von einer ordnungsgemäßen Ladung ist auszugehen, da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt entnommen werden können. Mitglieder der Gemeindevertretung sind nach § 34 I GO die Gemeindevertreter und der Bürgermeister. Die Zahl der Gemeindevertreter bestimmt sich gemäß § 34 II GO nach § 6 II BbgKWahlG. Bei der genannten Einwohnergröße von 9310 sind demnach 18 Gemeindevertreter vorgesehen. Einschließlich des Bürgermeisters hat die Gemeindevertretung somit 19 Mitglieder.

Laut Sachverhalt waren zwei Mitglieder wegen Krankheit nicht anwesend. Die erforderliche Mitgliederanwesenheit von mindestens 10 wurde mit 17 anwesenden Mitgliedern erreicht.

Es lag somit Beschlussfähigkeit vor.

4. ob die Satzungsänderung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wurde. Nach § 47 I GO werden Beschlüsse mit relativer Mehrheit gefasst. Die relative Mehrheit ist erreicht, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ja lautet.

Laut Sachverhalt wurde die Beschlussvorlage einstimmig, also alles Ja-Stimmen, angenommen. Die erforderliche Mehrheit ist erreicht.

Ergebnis:

Die Änderung der Friedhofssatzung wurde rechtmäßig beschlossen.

zu TOP 3

Die Rechtmäßigkeit der Änderung der Hauptsatzung liegt vor, wenn

1. die Gemeindevertretung für die Änderung der Hauptsatzung zuständig ist.

Die Zuständigkeit könnte sich aus § 35 II Nr. 2 GO ergeben. Danach ist die Gemeindevertretung für die Hauptsatzung zuständig. Nach § 35 II Nr. 10 GO entscheidet sie auch über Änderungen von Satzungen. Zu prüfen ist daher, ob eine Änderung der Hauptsatzung vorliegt. Laut Vorlage soll der Hauptausschuss erweitert werden. Nach § 56 I GO werden die Mitglieder des Hauptausschusses durch die Hauptsatzung bestimmt. Die Erweiterung stellt somit eine Änderung dar.

Die Gemeindevertretung ist also zuständig.

2. die vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Hauptausschuss erfüllen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 56 III Satz 1 GO, wonach die Mitglieder des Hauptausschusses Gemeindevertreter sein müssen. Sachkundige Bürger sind nach Satz 2 ausgeschlossen und haben nach § 50 (7) GO kein Stimmrecht. Die vorgeschlagenen Personen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Hauptausschuss.

Nach § 56 III Satz 3 GO sind für die Mitglieder Vertreter zu bestimmen. Der Sachverhalt lässt den Schluss zu, dass gegen diese Regelung verstoßen wurde.

3. Beschlussfähigkeit und die erforderliche Mehrheit für die Änderung der Hauptsatzung vorliegt. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben (siehe Erläuterungen zu TOP 2).

Nach § 6 II GO ist eine absolute Mehrheit, d. h. die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, vorgeschrieben. Diese beträgt, wie bereits erläutert, 19 Mitglieder. Die Mehrheit ist mit 10 Stimmen erreicht. Mit den abgegebenen 17 Ja-Stimmen ist diese Mehrheit erreicht.

Ergebnis:

Der Beschluss zur Änderung der Hauptsatzung ist rechtswidrig und nichtig.

zu TOP 4

Die Änderung der Geschäftsordnung ist rechtmäßig beschlossen, wenn

1. die Gemeindevertretung über eine Änderung der Geschäftsordnung entscheiden kann. Nach § 35 II Nr. 2 GO entscheidet die Gemeindevertretung über die Geschäftsordnung. Die GV ist somit berechtigt, über die Inhalte der Geschäftsordnung zu entscheiden.

2. die Änderung nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist. Eine solcher Ausschluss könnte sich aus § 49 I Satz 2 GO ergeben, da hier die Mindestinhalte der Niederschrift festgelegt sind. Nach § 49 I Satz 2 Nr. 4 GO muss die Niederschrift den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse enthalten. Die geforderte Form des Ergebnisprotokolls genügt dieser Anforderung nicht. Die Änderung in der beabsichtigten Form ist durch das Gesetz ausgeschlossen.

3. die erforderliche Mehrheit erreicht wurde. Nach § 47 I GO ist eine relative Mehrheit vorgeschrieben. Diese ist mit mindestens 9 Stimmen erreicht.

Ergebnis:

Der Beschluss der Änderung der Geschäftsordnung ist rechtswidrig und unwirksam.

 

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Publiziert am: Donnerstag, 27. Juli 2006 (169 mal gelesen)
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