Die Bilder/Videos im
Bereich Gallery sind hauptsächlich eigene Werke des Homepagebetreibers.
Einige Werke stammen von frei verfügbaren und urheberrechtsfreien Quellen. Bei diesen Grafiken handelt es sich meines Wissens um frei verfügbare Dateien. Diese Dateien erreichen nicht die für einen urheberrechtlichen Schutz nötige
Schöpfungshöhe. Liegt eine einfache Wiedergabe vor, so erreicht sie ebenfalls nicht das „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (
Vgl. Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. neubearb. Auflage, Berlin 1980), um den Leistungsschutz als Lichtbild genießen zu können.
Falls ich dennoch gegen geltende Copyright-Bestimmungen verstosse und der Urheber nicht damit einverstanden ist, dass seine Werke hier veröffentlicht werden, möge er mich
kontaktieren.
Sonstige Bilder (keine endgültige bzw. vollständige Auflistung)
Urheberrecht auch bei Bewerbungsfotos! Keine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Fotografen!
Auch an Bewerbungsfotos, die man bei einem Fotografen hat machen lassen, hat der Fotograf das Urheberrecht. Obwohl man selbst das Motiv ist und auch für das Foto bezahlt. Trotzdem hat der Fotograf das Foto geschossen. Das deutsche Urheberrecht regelt sehr streng, dass man so ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen nicht "öffentlich zugänglich machen" darf. D. h., man darf es nicht einfach für die private oder gewerbliche Internetseite verwenden oder in einer Zeitung abdrucken lassen.
Aufgrund der Rechtslage, die sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem "Recht am eigenen Bildnis" gemäß KUG ergibt, weise ich darauf hin, dass jegliche Weiterverwendung der Daten, Bilder und Filme der nachfolgenden Seiten einer ausdrücklichen Genehmigung/Zustimmung der abgebildeten Personen bedarf. Für Zuwiderhandlungen ist der Betreiber nicht haftbar!
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG)
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Aktuelle Gesetzestexte
http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/index.html